162
Hermann Nitsch
Schüttbild, 2000.
Acryl auf Leinwand
Schätzpreis: € 60.000 - 80.000
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162
Hermann Nitsch
Schüttbild, 2000.
Acryl auf Leinwand
Schätzpreis: € 60.000 - 80.000
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Hermann Nitsch
1938 - 2022

Schüttbild. 2000.
Acryl auf Leinwand.
Verso auf der Leinwand signiert und datiert sowie handschriftlich mit der Nummer "2/01" bezeichnet. 200 x 300 cm (78,7 x 118,1 in).
[AR].

• Vielschichtiger, großformatiger Farbrausch des Mitbegründers der österreichischen Aktionskunst.
• Rituell aufgeladen: Das Schüttbild ist Nitschs ikonischstes Bildformat – Spur eines performativen Akts.
• Die Albertina in Wien zeigte 2019 mit der Ausstellung "Nitsch. Räume aus Farbe" die gesamte Farbpalette seiner Aktionsmalerei.
• Nitsch gehört zu den einflussreichsten österreichischen Künstlern des 20. Jahrhunderts – dauerhaft in Museumssammlungen weltweit vertreten
.

PROVENIENZ: Privatsammlung Paris.

"farbe ist das herrliche, strahlende, lachende ereignis des seins, alle sinne nehmen durch das schmecken des auges die farbe, das sein wahr"
Hermann Nitsch, farbe als innerste angelegenheit der malerei, (1979-1991), zit. nach: Ausst.-Kat. Nitsch. Räume aus Farbe, Albertina, Wien 2019, S. 26.

Aufrufzeit: 13.06.2026 - ca. 14.22 h +/- 20 Min.





Aufgeld, Steuern und Folgerechtsvergütung zu Hermann Nitsch "Schüttbild"
Dieses Objekt wird regelbesteuert angeboten, Folgerechtsvergütung fällt an.

Berechnung der Regelbesteuerung:
Zuschlagspreis bis 1.000.000 Euro: hieraus Aufgeld 29 %.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 1.000.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 23 % erhoben und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 1.000.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 4.000.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 15 % erhoben und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 4.000.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Auf die Summe von Zuschlag und Aufgeld wird die gesetzliche Umsatzsteuer von 7 % erhoben.

Berechnung der Folgerechtsvergütung:
Für Werke lebender Künstler oder von Künstlern, die vor weniger als 70 Jahren verstorben sind, fällt gemäß § 26 UrhG eine Folgerechtsvergütung in folgender Höhe an:
4% des Zuschlags ab 400,00 Euro bis zu 50.000 Euro,
weitere 3 % Prozent für den Teil des Zuschlags von 50.000,01 bis 200.000 Euro,
weitere 1 % für den Teil des Zuschlags von 200.000,01 bis 350.000 Euro,
weitere 0,5 Prozent für den Teil des Zuschlags von 350.000,01 bis 500.000 Euro und
weitere 0,25 Prozent für den Teil Zuschlags über 500.000 Euro.
Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12.500 Euro.

Die Folgerechtsvergütung ist umsatzsteuerfrei.

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