Auktion: 561 / Contemporary Day Sale am 07.12.2024 in München Lot 373


373
Andy Warhol
Goethe, 1982.
Bleistiftzeichnung
Schätzpreis: € 40.000 - 60.000
+
Goethe. 1982.
Bleistiftzeichnung.
Verso mit dem Nachlassstempel und der handschriftlichen Nummerierung "115.145" sowie der handschriftlichen Bezeichnung "VF". Auf festem Zeichenpapier (mit Wasserzeichen "HMP"). 75,5 x 102,5 cm (29,7 x 40,3 in), Blattgröße.
Warhols Pop-Art-Porträts wurden vom 9. Juni bis zum 6. Oktober dieses Jahres mit einer umfassenden Ausstellung in der Neuen Nationalgalerie, Berlin, gefeiert. [CH].

• Der Star der amerikanischen Pop-Art porträtiert eine Ikone der Weltliteratur.
• Die Porträts verschiedenster Berühmtheiten gehören zu den bekanntesten Werken Andy Warhols und durchziehen sein gesamtes künstlerisches Schaffen.
• Als Vorlage dient Warhol hier das von J. H. W. Tischbein 1787 geschaffene Porträt des weltbekannten Dichters im Städel Museum, das er während eines Frankfurt-Besuchs im Jahr 1980 kennenlernt.
• Warhol übersetzt das Motiv mit klarer und kräftiger Linienführung in eine beinahe lebensgroße Zeichnung.
• Bewusst, statt spontan: Die Zeichnung trägt nicht die Flüchtigkeit einer schnell dahingeworfenen Skizze in sich, sondern eine intensive Auseinandersetzung mit Warhols individuellen künstlerischen Ideen.
• Das Motiv verarbeitet er später in großformatigen Darstellungen auf Leinwand und eine berühmte Folge von Serigrafien.
• 2019 zeigt die New York Academy of Art unter dem Titel "Andy Warhol: By Hand" eine Ausstellung seiner Zeichnungen und verhilft dem Medium damit zu neuer Aufmerksamkeit
.

PROVENIENZ: Nachlass des Künstlers (verso mit dem Nachlassstempel).
Privatsammlung Deutschland.
Vom heutigen Eigentümer vom Vorgenannten erworben.

LITERATUR: Jörg Schellmann (Hrsg.), Andy Warhol. Unique, München 2014, S. 64 (m. ganzs. Abb.).

Aufrufzeit: 07.12.2024 - ca. 17.22 h +/- 20 Min.





Aufgeld, Steuern und Folgerechtsvergütung zu Andy Warhol "Goethe"
Dieses Objekt wird regel- oder differenzbesteuert angeboten, Folgerechtsvergütung fällt an.

Berechnung bei Differenzbesteuerung:
Zuschlagspreis bis 800.000 Euro: hieraus Aufgeld 32 %.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 800.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 27 % berechnet und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 800.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 4.000.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 22 % erhoben und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 4.000.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Das Aufgeld enthält die Umsatzsteuer, diese wird jedoch nicht ausgewiesen.

Berechnung bei Regelbesteuerung:
Zuschlagspreis bis 800.000 Euro: hieraus Aufgeld 27 %.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 800.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 21 % erhoben und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 800.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 4.000.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 15 % erhoben und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 4.000.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Auf die Summe von Zuschlag und Aufgeld wird die gesetzliche Umsatzsteuer, derzeit 19 %, erhoben. Als Ausnahme hiervon wird bei gedruckten Büchern der ermäßigte Umsatzsteuersatz von derzeit 7 % hinzugerechnet.

Wir bitten um schriftliche Mitteilung vor Rechnungsstellung, sollten Sie Regelbesteuerung wünschen.

Berechnung der Folgerechtsvergütung:
Für Werke lebender Künstler oder von Künstlern, die vor weniger als 70 Jahren verstorben sind, fällt gemäß § 26 UrhG eine Folgerechtsvergütung in folgender Höhe an:
4% des Zuschlags ab 400,00 Euro bis zu 50.000 Euro,
weitere 3 % Prozent für den Teil des Zuschlags von 50.000,01 bis 200.000 Euro,
weitere 1 % für den Teil des Zuschlags von 200.000,01 bis 350.000 Euro,
weitere 0,5 Prozent für den Teil des Zuschlags von 350.000,01 bis 500.000 Euro und
weitere 0,25 Prozent für den Teil Zuschlags über 500.000 Euro.
Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12.500 Euro.

Die Folgerechtsvergütung ist umsatzsteuerfrei.