Einlieferungsbedingungen, Ketterer Kunst GmbH & Co. KG München
Die Einlieferungsbedingungen für Ketterer Kunst Hamburg finden Sie + hier
1. Allgemeines
1.1 Der Versteigerer hat das Recht die in der beigefügten Liste (Anlage) aufgeführten Gegenstände ganz oder zum Teil entweder bei einer Versteigerungsveranstaltung des Versteigerers (auch bei einer Live-Auktion = zusätzliche Teilnahme von Internetbietern) oder auch bei einer reinen Internet-Auktion im Internet, die durch Zeitablauf endet (im Folgenden: Internet-Auktion), zur Versteigerung anzubieten. Die Versteigerung des Gegenstandes findet bei einer Internet-Auktion im Internet unter www.onlineonly.kettererkunst.de/com oder unter www.fine-art-auctions.de/com, jeweils einer Internetplattform, statt. Bei einer Versteigerungsveranstaltung des Versteigerers, die keine Internet-Auktion ist, gelten die nachfolgenden Vorschriften uneingeschränkt, mit Ausnahme der Vorschriften die speziell einer solchen Internetauktion zugeordnet sind. Im Falle einer Versteigerung der Gegenstände bei einer Internet-Auktion gelten die nachfolgenden Ziffern, sofern sie nicht ausdrücklich mit der Bezeichnung "V" versehen sind, sowie die spezielle Ziffer 12.
1.2 Der Versteigerer wird vom Einlieferer (= Auftraggeber) beauftragt, die in der beigefügten Liste (Anlage) aufgeführten Gegenstände nach Maßgabe der jeweils gültigen Versteigerungsbedingungen, die beide Bestandteil dieses Vertrages sind, im eigenen Namen und für Rechnung des Auftraggebers (Kommissionsgeschäft) in einer Auktion zu versteigern, oder in einer Internet-Auktion über das Internet (vgl. Ziffer 12), bei der die allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kauf unter www.onlineonly.kettererkunst.de/com bzw. www.fine-art-auctions.de/com Anwendung finden, die für diesen Fall ebenfalls Bestandteil dieses Vertrages sind, anzubieten. Anlass der Versteigerung ist die freiwillige Veräußerung.
1.3 Die Versteigerung wird durch einen Auktionator, der im Besitz einer Versteigerungserlaubnis ist, durchgeführt; die Bestimmung dieser Person obliegt dem Versteigerer. Der Versteigerer bzw. der Auktionator ist berechtigt geeignete Vertreter gemäß § 47 GewO einzusetzen, die die Auktion durchführen. Ansprüche aus der Versteigerung und im Zusammenhang mit dieser bestehen nur gegenüber dem Versteigerer.
1.4 Den genauen Termin der Auktion bzw. der weiteren Auktionen, falls das/die Objekt(e) nicht in der ersten Auktion zugeschlagen/verkauft wird/werden, wird der Versteigerer dem Auftraggeber rechtzeitig unter Übersendung des Kataloges, telefonisch, schriftlich, per Fax, per E-Mail oder durch Mitteilung im Internet bekanntgeben (V).
1.5 Der Auftraggeber versichert, dass er verfügungsberechtigter Eigentümer der zur Versteigerung kommenden Gegenstände oder dass er anderenfalls berechtigt ist, im eigenen Namen für den verfügungsberechtigten Eigentümer oder in fremdem Namen als dessen Bevollmächtigter zu handeln. Gemäß Geldwäschegesetz (GwG) ist der Auftraggeber verpflichtet, einen entsprechenden Nachweis, wie z. B. eine Originalvollmacht des verfügungsberechtigten Eigentümers, vorzulegen. Ferner ist der Versteigerer gemäß Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, den Auftraggeber, ggf. den Eigentümer sowie den i.S.d. Geldwäschegesetzes (GwG) „wirtschaftlich Berechtigten“ zum Zwecke der Auftragsdurchführung zu identifizieren sowie die erhobenen Angaben und eingeholten Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren; der Auftraggeber bzw. der verfügungsberechtigte Eigentümer sind hierbei zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere zur Vorlage der erforderlichen Legitimationspapiere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes. Der Versteigerer ist berechtigt, sich hiervon eine Kopie oder sonstige Vervielfältigung auf einem Medienträger (Scan, Bilddatei u.a.) unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu fertigen. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist der Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis vorzulegen. Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm zu diesem Zweck vorgelegten Legitimationspapiere und erteilten Auskünfte zutreffend sind und er bzw. der von ihm Vertretene „wirtschaftlich Berechtigter“ nach § 3 GwG ist.
1.6 Sollte der zur Versteigerung kommende Gegenstand nach dem 31. Dezember 1992 außerhalb Deutschlands gewesen sein, versichert der Auftraggeber, dass eine Ausfuhrgenehmigung des betreffenden Landes erteilt wurde bzw. diese nicht notwendig war. Der Auftraggeber versichert, dass er bei sämtlichen Aus- und Einfuhren die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten hat und ihm keine Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen bei vorherigen Aus- und Einfuhren bekannt sind.
1.7 Der Auftraggeber wird, soweit dies noch nicht geschehen ist, die zur Auktion kommenden Gegenstände auf seine Rechnung und Gefahr unverzüglich nach Unterzeichnung dieses Vertrages beim Versteigerer einliefern, der sie bis zur Durchführung der Auktion bzw. eines freihändigen Verkaufes, längstens bis zum Ablauf der sich aus Ziffer 7.1 ergebenden Frist kostenlos aufbewahrt.
1.8 Der Auftraggeber räumt dem Versteigerer oder durch ihn beauftragte Fotografen, Agenturen etc. das Recht ein, die eingelieferten Gegenstände abzulichten, diese Bilder zu speichern und zu reproduzieren, sowie in einem Versteigerungskatalog, und/oder in einem anderen geeigneten Medium (z. B. Internet u.a.) zu veröffentlichen. Der Auftraggeber verzichtet darauf Bildrechte oder sonstige Schutzrechte gegenüber dem Versteigerer sowie gegenüber Dritten geltend zu machen. Dies gilt auch im Falle der Kündigung oder sonstigen Beendigung dieses Vertrages.
1.9 Stellt sich nach Abschluss des Einlieferungsvertrages heraus, oder besteht der Verdacht, dass das eingelieferte Werk nicht authentisch ist, der Einlieferer nicht Eigentümer oder Verfügungsberechtigter ist, sonstige Rechte Dritter an dem Objekt bestehen, oder Gründe gegeben sind, die den Versteigerer dazu veranlassen, von der Versteigerung abzusehen (z. B. gesetzliche Verbote oder berechtigte Bedenken im Hinblick auf das Geldwäschegesetz (GwG)), ist der Versteigerer nicht verpflichtet, das Werk in die Versteigerung zu nehmen. Der Versteigerer ist dann berechtigt, den Einlieferungsvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung gem. Ziffer 9.2 zu kündigen. Dem Versteigerer steht in jedem Fall die Erstattung der Auslagen nach Ziffer 4.4 gegenüber dem Auftraggeber zu. Weitere daraus resultierende Ansprüche des Versteigerers bleiben dadurch unberührt.
1.10 Von diesem Vertrag erhält der Auftraggeber eine Abschrift.
2. Versicherung / Haftung des Versteigerers
2.1 Die eingelieferten Gegenstände sind im Rahmen des allgemeinen Versicherungsschutzes des Versteigerers nach der Einlieferung gegen Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Bruch, höhere Gewalt, Diebstahl und Transport, soweit dieser durch den Versteigerer oder dessen Mitarbeiter durchgeführt wird, gegen eine Gebühr von 1 % des Zuschlagpreises, bzw. bei Nichtverkauf des Limits, bzw. bei Internet-Auktionen des Abrechnungspreises (Definition siehe Ziffer 4.1) bzw. bei Nichtverkauf bei Internet-Auktionen des vereinbarten Mindestverkaufspreises, jeweils zuzüglich der gesetzlichen MwSt. versichert. Rahmen sind hiervon ausdrücklich ausgeschlossen.
2.2 Zum Abschluss einer zusätzlichen Versicherung ist der Versteigerer nur bei schriftlichem Verlangen verpflichtet. Die Kosten sind vom Auftraggeber zu erstatten.
2.3 Für Schäden an den eingelieferten Gegenständen haftet der Versteigerer dem Auftraggeber nur in dem Umfang, wie eine Schadensregulierung seitens der Versicherung erfolgt. Die Höhe der Versicherungsleistung richtet sich nach dem mit dem Auftraggeber vereinbarten Mindestzuschlagpreis/Mindestverkaufspreis. Der Versteigerer ist berechtigt, von der zu erstattenden Summe ein nach Ziffern 4.1 und 4.2 zu berechnendes Entgelt abzuziehen.
2.4 Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers gegen den Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen sind - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Versteigerers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenfalls gilt der Haftungsausschluss nicht bei der Übernahme einer Garantie oder der fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, jedoch in letzterem Fall der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
3. Schätzpreis / Mindestzuschlagpreis / Zuschlag unter Vorbehalt
3.1 Die zur Versteigerung (auch in Internet-Auktionen) kommenden Gegenstände werden durch den Versteigerer geschätzt. Die vom Versteigerer festgelegten Schätzpreise werden im Katalog angegeben (V).
3.2 Der in der Versteigerung zu erzielende Mindestzuschlagpreis beträgt in der Regel 80 % des Schätzwertes, soweit nicht schriftlich ein höherer Mindestzuschlagpreis mit dem Auftraggeber vereinbart ist (V). Limit-Preise in anderen Währungen als Euro (€) werden zu dem Wechselkurs des Auktionstages bzw. des Verkaufstages beim Nachverkauf nach Ziffer 6 ausgeführt (V).
3.3 Wird der Mindestzuschlagpreis nicht erreicht, kann der Versteigerer den Gegenstand unter Vorbehalt zuschlagen (V). In diesem Fall bleibt der Bieter 4 Wochen ab dem Tag des Zuschlags an sein Gebot gebunden (V). Der Versteigerer setzt den Auftraggeber von dem Vorbehaltszuschlag in Kenntnis, soweit er den Mindestzuschlagpreis nicht anderweitig erzielen kann (V). Geht ihm dessen Stellungnahme nicht rechtzeitig vor dem Erlöschen des Gebots zu, gehen alle Nachteile einschließlich des Nichtzustandekommens eines Vertrages zu Lasten des Auftraggebers (V). Von dem Datum, an dem das Gebot erlischt, setzt der Versteigerer den Auftraggeber in Kenntnis (V).
3.4 Der Versteigerer ist auch dann zur Erteilung eines Zuschlages unter Vorbehalt berechtigt, wenn ein wichtiger Grund (z.B. ungeklärte Eigentumsverhältnisse oder Echtheitsfragen) vorliegt (V). Dieser Vorbehalt kann auch ohne Mitwirkung des Auftraggebers vom Versteigerer aufgehoben werden (V).
3.5 Die Vertragsparteien können in Abweichung von Ziffer 3.2 auch eine Versteigerung ohne Mindestzuschlagpreis vereinbaren (V).
3.6 Bei jeder neuen Auktion, in der das Objekt eingestellt wird, einigen sich die Vertragsparteien zuvor rechtzeitig über einen neuen Mindestzuschlagpreis (V). Für diesen Fall gelten die Versteigerungsbedingungen unverändert fort (V). Für den Fall, dass keine entsprechende Einigung zustande kommt, steht beiden Parteien ein Sonderkündigungsrecht im Sinne von Ziffer 9.2 Satz 2 zu (V). Für Internet-Auktionen gilt ausdrücklich Ziffer 12.4.
4. Entgelt / Folgerechtsabgabe / sonstige Kosten
4.1 Nachfolgend bedeutet Zuschlagpreis den Preis, den der Ersteher in einer klassischen Auktion/Ersteigerung oder einem Nachverkauf ohne so genanntes Aufgeld bezahlt. Abrechnungspreis ist der Preis, den der Käufer in einer Internet-Auktion ohne das so genannte Aufgeld bezahlt. Der im jeweiligen Internet-Angebot für den jeweiligen Bieter ersichtliche Kaufpreis ist nicht identisch mit dem Abrechnungspreis, der hierfür zwischen Einlieferer und Versteigerer maßgeblich ist. Das Aufgeld für den Käufer beträgt in der Regel 25 %. Änderungen bleiben im Einzelfall vorbehalten. Hinzu kommt jeweils, soweit anfallend, die gesetzliche Mehrwertsteuer in ihrer jeweils gültigen Höhe, zur Zeit in Höhe von 19 %.
4.2 Für seine Tätigkeit erhält der Versteigerer vom Auftraggeber ein Entgelt, das sich wie folgt berechnet:- Zuschlag/Abrechnungspreis bis € 3.000: hieraus 25 %
- Zuschlag/Abrechnungspreis zwischen € 3.001 und € 10.000: hieraus zusätzlich 20 %
- Zuschlag/Abrechnungspreis über € 10.000: hieraus zusätzlich15 %
(Bsp.: Zuschlag = € 25.000, daraus Entgelt: € 4.400 (€ 750 bis Zuschlag € 3.000; € 1.400 ab Zuschlag € 3.001 – € 10.000 und € 2.250 für Zuschlag ab € 10.001) 4.3 Das Entgelt nach Ziffern 4.1 und 4.2 steht dem Versteigerer auch dann zu, wenn die Veräußerung an einen Dritten nur aus einem in der Person des Auftraggebers liegenden Grund unterblieben ist. 4.4 Zusätzlich kann der Versteigerer die Kosten für Gutachten, Reparaturen und Restaurierungsarbeiten, die sich im Zusammenhang mit den eingelieferten Gegenständen als notwendig erweisen, vom Auftraggeber verlangen. Entsprechendes gilt für andere Aufwendungen, die der Versteigerer zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers tätigt. Übersteigen die Kosten für solche Aufwendungen den Betrag von € 300 netto im Einzelfall, wird der Versteigerer den Auftraggeber vorab informieren, sofern nicht Gefahr im Verzug ist. Abbildungen der eingelieferten Gegenstände im Katalog hat der Auftraggeber mit je € 80 bis € 450 netto (je nach Größe) - bei Internet-Auktionen mit jeweils € 20 - € 30 netto - zu vergüten. Hinzu kommt auch hier die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer, derzeit 19 %, soweit anfallend. 4.5 Zusätzlich kann der Versteigerer Kostenpauschalen für eigene Aufwendungen je eingeliefertes Werk gegenüber dem Auftraggeber in Abzug bringen. Diese betragen je € 150 netto für Expertise, Restaurierung, Rahmung und Transport, somit maximal € 600 netto je eingeliefertes Werk. Hinzu kommt die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer, derzeit 19 %, soweit anfallend. 4.6 Dem Versteigerer stehen die in Ziffern 4.4 und 4.5 festgelegten Ansprüche entsprechend auch dann als Aufwandsentschädigung zu, soweit die eingelieferten Gegenstände weder auf der Auktion noch im Nachverkauf nach Ziffer 6, noch in der Internet-Auktion veräußert worden sind.
5. Abrechnung / Fälligkeit
5.1 Der Versteigerer verpflichtet sich, dem Auftraggeber spätestens 4 Wochen nach der Auktion bzw. dem Nachverkauf schriftlich Abrechnung zu erteilen, soweit das Objekt verkauft wurde. Der Versteigerer darf vom maßgeblichen Zuschlagspreis/Abrechnungspreis (vgl. Ziffer 4.1) sein Entgelt sowie alle ihm zu erstattenden Kosten in Abzug bringen.
5.2 Erfolgt die Auszahlung an den Auftraggeber in einer anderen Währung als Euro (€), gilt in der Regel der Währungsumrechnungskurs des Auktionstages. Die Zahlung kann auch zu dem Wechselkurs erfolgen, der an dem Tag gültig war, an dem der Versteigerer die Zahlung des Käufers/Bieters erhielt. In der Regel erfolgt die Auszahlung auf ein vom Auftraggeber benanntes Konto. Eine Auszahlung in bar kann nur bis zu einer maximalen Höhe von € 5.000,00 erfolgen.
5.3 Der laut Abrechnung an den Auftraggeber zu entrichtende Betrag ist 7 Wochen nach der Auktion bzw. dem Nachverkauf fällig, sofern und soweit seitens des Käufers/Bieters Zahlung an den Versteigerer erfolgt ist. Erfolgt die Zahlung durch den Käufer/Bieter an den Versteigerer später als 7 Wochen nach der Auktion, dann wird der laut Abrechnung zu zahlende Betrag 1 Woche nach Gutschrift des Versteigerungserlöses beim Versteigerer fällig. Ziffer 12.5 ist für Internet-Auktionen zu beachten.
5.4 Erhält der Versteigerer den Versteigerungserlös vom Käufer nicht, haftet er dem Auftraggeber für die Erfüllung des Geschäftes auch dann nicht, wenn er ihm den Namen des Käufers nach der Anzeige von der Ausführung bzw. Nichtausführung des Geschäftes genannt hat. Der Versteigerer haftet jedoch in allen Fällen dann für die Erfüllung des Geschäfts, wenn er den Gegenstand vor seiner vollständigen Bezahlung ohne Zustimmung des Auftraggebers an den Käufer/Bieter ausgehändigt hat.
5.5 Sollte trotz eines erfolgreichen Zuschlags eine Ausfuhr des Werkes nicht möglich sein, da dies dem Versteigerer bzw. dem Einlieferer behördlicherseits untersagt wurde, erfolgt auf Wahl des Versteigerers entweder eine Rückabwicklung des Einlieferungsvertrages oder der Versteigerer ist berechtigt, falls das Auslieferungsverbot behoben ist oder werden kann, das betreffende Werk in einer der nächsten zwei stattfindenden Versteigerungen zu den Bedingungen dieses Versteigerungsvertrags nochmal anzubieten. Im Falle der Rückabwicklung steht dem Versteigerer die Erstattung der Auslagen nach Ziffern 4.4 und 4.5 gegenüber dem Auftraggeber zu.
5.6 Kommt der Käufer/Bieter seinen Zahlungs- und/oder Abnahmepflichten nicht nach, so ist der Versteigerer berechtigt, aber nicht verpflichtet, gerichtlich oder außergerichtlich durch Beauftragung eines Rechtsanwaltes seines Vertrauens die Ansprüche gegen den Käufer/Bieter geltend zu machen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so hat ihm der Auftraggeber diejenigen Gerichts- und Anwaltskosten, die er vom Käufer/Bieter oder einer anderen Prozesspartei nicht erstattet erhält, zu ersetzen.
5.7 Der Auftraggeber kann verlangen, dass ihm der Versteigerer die Ansprüche auf Zahlung des Zuschlag- bzw. Kaufpreises und Abnahme des ersteigerten Gegenstandes gegen einen Käufer/Bieter, der sich in Verzug befindet, abtritt, soweit der Versteigerer die Ansprüche aus der Veräußerung nicht selbst durchsetzen will und soweit gesetzlich zulässig. Auf Wahl des Versteigerers erfolgt eine Abtretung der Ansprüche gegen den Käufer/Bieter lediglich in Höhe des Zuschlagpreises ohne Aufgeld. Dann verbleiben sämtliche Rechte zur Geltendmachung des Aufgeldes gegenüber dem Käufer/Bieter beim Versteigerer. Der Versteigerer hat gegenüber dem Auftraggeber über den Fortgang der Geltendmachung dieser Ansprüche ein jederzeitiges Auskunftsrecht. Aus etwaigen Zahlungseingängen hat der Auftraggeber die dem Versteigerer nach diesem Vertrag zustehenden Beträge abzuführen, welche sofort zur Zahlung fällig sind. Eine Abtretung des Zuschlagpreises/Kaufpreises einschließlich Aufgeld/Aufpreis erfolgt nur, wenn der Auftraggeber dem Versteigerer Zug um Zug mit Abtretung der Ansprüche 50 % der Entgelte nach Ziffer 4 und 30 % des Aufgeldes /Aufpreises bezahlt.
6. Nachverkauf (V)
6.1 Soweit die eingelieferten Gegenstände in der Auktion, in der sie aufgerufen werden, nicht zugeschlagen wurden oder ein unter Vorbehalt angenommenes Gebot wegen Nichtaufhebung des Vorbehaltes erloschen ist, ist der Versteigerer - ohne Verpflichtung zum Tätigwerden - berechtigt, die Gegenstände bis zur Dauer der Einstellung in eine nachfolgende Auktion (vgl. Ziffer 9.1), oder findet diese nicht statt, oder hat der Auftraggeber ausdrücklich nur für eine bestimmte Auktion eingeliefert, dann bis zu einer Dauer von 2 Monaten nach Schluss der Versteigerung freihändig zu veräußern. Diese Veräußerung darf, mit Ausnahme einer Vereinbarung nach Ziffer 3.5, nicht unter dem Mindestzuschlag-/Mindestverkaufspreis erfolgen.
6.2 Kommt es zum Abschluss eines Kaufvertrages, kann der Versteigerer das Entgelt gemäß Ziffer 4.2 und Erstattung seiner sonstigen Kosten gemäß Ziff. 4.4 und 4.5 beanspruchen.
6.3 Der Nachverkauf ist Teil der Auktion und damit von der Versteigerung mit umfasst. Es gelten daher auch für den Nachverkauf die Versteigerungsbedingungen in sinngemäßer und entsprechender Anwendung.
7. Rückgabe / Beendigung des Versteigerungsvertrages / Rücktrittsrecht des Versteigerers
7.1 Nicht veräußerte Gegenstände sind vom Auftraggeber innerhalb von 3 Wochen nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung beim Versteigerer abzuholen. Danach können sie vom Versteigerer zurückgesandt werden.
7.2 Alle Rücksendungen von Gegenständen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
7.3 Werden die Gegenstände auf Verlangen des Versteigerers nicht vom Auftraggeber abgeholt und ist eine Rücksendung an ihn nicht möglich, so ist der Versteigerer berechtigt, Ersatz für die Kosten der Verwahrung vom Auftraggeber zu verlangen. Das Recht des Versteigerers zur Hinterlegung und zum Selbsthilfeverkauf nach § 372 ff. BGB von Gegenständen, die der Auftraggeber trotz Aufforderung nicht abgeholt hat, sowie etwaige Ansprüche wegen Annahmeverzuges bleiben unberührt.
7.4 Ab dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges trägt der Auftraggeber die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Sache, sofern die Verschlechterung oder der Untergang nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Versteigerers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Auftraggeber hat Kenntnis davon, dass nach fruchtlosem Verstreichen der Frist nach Ziffer 7.1 die Sache beim Versteigerer nicht mehr versichert ist.
7.5 Der Versteigerer kann den Auftraggeber zur Abholung nach Ziffer 7.1 auch schon vor Ablauf der Frist gem. Ziffer 6.1 auffordern, wenn er der Ansicht ist, dass innerhalb dieser Frist ein Käufer im Wege des Nachverkaufs für die Gegenstände nicht gefunden werden kann.
7.6 Der Versteigerer ist berechtigt vom Vertrag mit dem Ersteher (Käufer) zurückzutreten, wenn sich nach Vertragsabschluss mit dem Ersteher herausstellt, dass der Versteigerer aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder behördlichen Anweisung zur Durchführung des Kaufvertrages nicht berechtigt ist bzw. war oder ein wichtiger Grund besteht, der die Durchführung des Vertrages für den Versteigerer auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Käufers unzumutbar werden lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Anhaltspunkten für das Vorliegen von Tatbeständen nach den § 1 Abs. 1 oder 2 des Geschäfts i.S.d. Geldwäschegesetzes (GwG) oder fehlender, unrichtiger oder unvollständiger Offenlegung von Identität und wirtschaftlichen Hintergründen des Geschäfts i.S.d. Geldwäschegesetzes (GwG) sowie unzureichender Mitwirkung bei der Erfüllung der aus dem Geldwäschegesetz (GwG) folgenden Pflichten, unabhängig ob durch den Auftraggeber oder den Ersteher. Der Versteigerer wird sich ohne schuldhaftes Zögern um Klärung bemühen, sobald er von den zum Rücktritt berechtigten Umständen Kenntnis erlangt.In einem solchen Fall treffen den Versteigerer gegenüber dem Auftraggeber keine Verpflichtungen aus dem Kommissionsvertrag, mit Ausnahme der Rückgabeverpflichtung des eingelieferten Werkes an den Auftraggeber, soweit keine gesetzlichen oder behördlichen Pflichten dem entgegen stehen und soweit der Versteigerer wieder in Besitz des Werkes ist. Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche, sowie Zurückbehaltungsrechte, die dem Versteigerer dadurch gegenüber dem Auftraggeber entstehen, bleiben unberührt und sind dem Versteigerer durch den Auftraggeber zu ersetzen.
8. Haftung des Auftraggebers / Freistellung
8.1 Der Auftraggeber haftet dem Versteigerer insbesondere für alle Sach- und Rechtsmängel der versteigerten Sachen.
8.2 Der Auftraggeber stellt den Versteigerer von allen Ansprüchen frei, die aus irgendeinem Grund gegen diesen aus Anlass der Versteigerung bzw. Nachverkauf in kausalem Zusammenhang mit dem(n) vom Auftraggeber eingelieferten Gegenstand/Gegenständen erhoben werden können, sofern solche Ansprüche nicht auf einem Verschulden des Versteigerers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Freistellung umfasst sowohl die Erfüllung begründeter wie die Abwehr unbegründeter Ansprüche.
8.3 Die Freistellung erstreckt sich auch auf die Folgerechtsabgabe des § 26 Abs. 1 UrhG. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Versteigerer nach § 26 Abs. 5 UrhG dem Urheber, geltend gemacht durch eine Verwertungsgesellschaft, auf Verlangen Namen und Anschrift des Auftraggebers zu benennen hat.
8.4 Auf die Ansprüche des Versteigerers nach Ziffer 9.6 wird ausdrücklich verwiesen.
9. Kündigung / Schadensersatz /Aufwendungsersatz
9.1 Dieser Vertrag gilt in der Regel für mehrere Auktionen, anderenfalls wenn der Auftraggeber auf dem Versteigerungsvertrag eine spezielle Auktion angegeben hat, nur für diese Auktion. Gilt er nur für eine bestimmte Auktion ist er - vorbehaltlich der Regelung unter Ziffer 7.5 - bis zum Ablauf einer Frist von 2 Monaten nach Beendigung der Auktion, in der die vom Auftraggeber eingelieferten Gegenstände ausgerufen wurden, ordentlich unkündbar. Gilt er für mehrere Auktionen, so ist er für beide Parteien, vorbehaltlich der Regelung nach Ziffer 9.2 bis zum 31.12. des Folgejahres ab Vertragsabschluss ordentlich nicht kündbar. Wird er auch danach von keiner Partei gekündigt, so läuft er bis zur Kündigung auf unbestimmte Zeit weiter. Ist der Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung des Auftraggebers bereits in eine Auktion eingestellt, so entfaltet die Kündigung nur Wirkung, wenn der Vertragsgegenstand nicht zugeschlagen bzw. in der Internet-Auktion verkauft wurde.
9.2 Der Vertrag kann von beiden Seiten jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein solcher Grund liegt beispielsweise im Falle einer unterbliebenen Einigung über einen neuen Mindestzuschlagpreis nach Ziffer 3.6 vor. Als wichtiger Grund für den Versteigerer gilt insbesondere der Umstand, dass aus seiner Sicht das eingelieferte Objekt nicht oder nicht nach den wirtschaftlichen Vorgaben des Auftraggebers/Einlieferers versteigert werden kann.
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag, so hat er dem Versteigerer die Kosten gem. Ziffer 4.4 und Ziffer 4.5 entsprechend Ziffer 4.6 zu erstatten. Kündigt der Versteigerer den Vertrag, so steht ihm ein Entgelt gem. Ziffer 4.2 dann zu, wenn er durch ein vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers seinerseits zur Kündigung veranlasst worden ist. Steht der Zuschlag-/Verkaufspreis für die Berechnung des Entgeltes nach Ziffer 4.2 mangels Zuschlag/Verkauf nicht fest, so gilt die Regelung der Ziffer 9.3 entsprechend.
9.3 Kündigt der Auftraggeber diesen Vertrag, ohne hierzu nach Ziffer 9.1 oder 9.2 berechtigt zu sein, steht dem Versteigerer neben dem Ersatz der Kosten gem. Ziffern 4.4 und 4.5 ein Schadenersatzanspruch gegen den Auftraggeber zu. Die Höhe des Schadens bemisst sich nach dem entgangenen Gewinn, den der Versteigerer gem. Ziffer 4.2 erzielt hätte. Anstelle des Zuschlag-/Verkaufspreises gilt die Schätzung bzw. bei einem Schätzrahmen der mittlere Schätzwert für die Berechnung des Entgeltes als vereinbart. War eine Schätzung noch nicht erfolgt, kann diese nachträglich vom Versteigerer vorgenommen werden. Erhebt der Auftraggeber Einwände gegen die Höhe des Schätzwertes, so ist der Versteigerer berechtigt, einen unabhängigen Gutachter mit der Schätzung zu beauftragen.Die Kosten hierfür hat der Versteigerer nur zu tragen, wenn der von dem Gutachter ermittelte Schätzwert 10% unter dem vom Versteigerer ermittelten Schätzwert liegt. Anderenfalls hat der Auftraggeber die Kosten zu tragen. Der Versteigerer kann vor der Beauftragung des Gutachters eine Sicherheitsleistung in angemessener Höhe vom Auftraggeber verlangen. Kann der Versteigerer einen höheren Schaden als den entgangenen Gewinn nachweisen, ist der Auftraggeber zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. 9.4 Sofern der Auftraggeber unberechtigterweise ein eingeliefertes Werk aus der Auktion nimmt, ist er dem Versteigerer zum Ersatz des ihm dadurch entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser Schadensersatzanspruch des Versteigerers ist pauschaliert und beträgt branchenüblich vor Drucklegung des Katalogs 12 % des Aufrufpreises, zwischen Drucklegung und Schaustellung 18 % und für schaugestellte Posten 24 % des Aufrufpreises. Bei der Internet-Auktion beträgt er vor Einstellung ins Internet 12 %, danach 20 % des Schätzwertes entsprechend Ziffer 9.3. 9.5 Dem Auftraggeber wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden gar nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe eingetreten ist. 9.6 Stellt sich nach der Auktion heraus, dass das Werk nicht authentisch ist und kommt es deswegen mit dem Ersteher des Werkes zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages mit dem Ersteher, so stehen dem Versteigerer gegenüber dem Auftraggeber sämtliche ihm dadurch entstehenden und entstandenen Aufwendungen zu, auch wenn der Anspruch des Erstehers gegebenenfalls aufgrund von Haftungsbeschränkungen des Versteigerers mit dem Ersteher, bspw. im Gewährleistungsrecht, ausgeschlossen, beschränkt oder aufgrund möglicher Verjährung, Verwirkung oder vergleichbaren Einwendungen bzw. Einreden nicht durchsetzbar wäre. Der Auftraggeber hat Kenntnis davon, dass sich der Versteigerer auf diese Einwendungen und Einreden gegenüber dem Ersteher nicht berufen muss. Bei einer entsprechenden Rückabwicklung mit dem Ersteher können dem Versteigerer Aufwendungen bis zur Höhe des Kaufpreises zuzüglich Aufgeld und Nebenkosten (Kosten des Transports, Versicherung, Abgaben u.a.) sowie entsprechende notwendigen Rechtsverfolgungskosten bzw. Kosten der Anspruchsabwehr entstehen, die vom Auftraggeber verlangt werden können.
10. Auktionstermin / Auktionszeitraum (Internetauktion)
10.1 Der Versteigerer kann die oder eine weitere Auktion, bzw. einen Auktionszeitraum (Internet-Auktion) - ganz oder teilweise - aus wichtigem Grunde verschieben. In diesem Fall bleiben die Parteien an den Versteigerungsvertrag gebunden, sofern die Auktion innerhalb einer Frist von 2 Monaten, gerechnet vom ursprünglich vorgesehenen Termin, nachgeholt wird. Als wichtiger Grund gilt auch so genannte höhere Gewalt.
10.2 Wird die Auktion nicht innerhalb der Frist der Ziffer 10.1 nachgeholt, verliert der Vertrag seine Gültigkeit. Der Versteigerer behält dennoch seinen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten gemäß Ziffern 4.5 und 4.6, es sei denn die Verschiebung beruht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Versteigerers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
10.3 Der Versteigerer kann die Auktion aus wichtigem Grund ganz oder teilweise absagen. Als wichtiger Grund gilt auch so genannte höhere Gewalt. Ansprüche des Versteigerers gegen den Auftraggeber bestehen in diesem Fall nur im Rahmen der Ziffer 4.4, es sei denn die Absage beruht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Versteigerers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
11. Sonstiges
11.1 Die Aufrechnung gegen Ansprüche des Versteigerers mit Forderungen des Auftraggebers gegen den Versteigerer ist ausgeschlossen, soweit diese Forderungen nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind ausgeschlossen. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers, der nicht Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, sind nur dann ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
11.2 Im Geschäftsverkehr mit Unternehmern haben diese Einlieferungsbedingungen und die Versteigerungsbedingungen alleinige Gültigkeit. Andere Bedingungen werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn der Versteigerer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
12. Internet-Auktion (Auktion mit Zeitablauf)
12.1 Die vorbezeichneten Regelungen dieses Versteigerungsvertrages gelten sinngemäß und in entsprechender Anwendung auch für die reine Internet-Auktion im Internet (keine Live-Auktion im Sinne von Ziffer 1.1), soweit die einzelne Regelung nicht mit dem Vermerk "V" versehen ist oder nachfolgend hiervon nicht abgewichen wird.Die Bestimmungen der Ziffer 12 gelten ausschließlich bei sogenannten Internet-Auktionen. 12.2 Die reine Internet-Auktion ist keine Versteigerung i.S.d. VerstV und keine nach § 156 BGB. Der Auftraggeber bestätigt hiermit, dass ihm die allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ersteigerung im Internet unter www.onlineonly.kettererkunst.de /com bzw. www.fine-art-auctions.de/com bekannt sind. 12.3 Der Versteigerer ist berechtigt, den Gegenstand mit dem in der Anlage zum Versteigerungsvertrag angegeben Mindestverkaufspreis (Mindestangebot) bei der Internet-Auktion anzubieten. Preise in anderen Währungen als Euro (€) werden zu dem Wechselkurs des Internet-Auktionstages ausgeführt. Ein geringeres Mindestangebot ist vorbehaltlich der Zustimmung des Auftraggebers möglich. 12.4 Findet sich für das Mindestangebot nach Ziffer 12.3 kein Bieter, kann der Versteigerer den Gegenstand zu einem um 10 % reduzierten Mindestangebot bei einer weiteren Internet-Auktion zur Versteigerung anbieten. Sollte auch dieses Mindestangebot keinen Bieter finden, ist der Versteigerer berechtigt, den Gegenstand zu einem Mindestangebot bei weiteren Internet-Auktionen mit einem je- weils um 10 % geminderten Mindestangebot anzubieten, jedoch nicht niedriger als zu 50 % des ursprünglich vereinbarten Mindestverkaufspreises. Die Vertragsparteien können hiervon durch schriftliche Vereinbarung abweichen. 12.5 In Ergänzung zu Ziffer 5.3 ist die Zahlung an den Auftraggeber erst dann fällig, wenn der Käufer aufgrund eines gesetzlichen Widerrufsrechts, bspw. nach §§ 312 d, 355 BGB den Kaufvertrag nicht widerruft bzw. kann von dem Auftraggeber zurückverlangt werden, wenn er bereits an den Auftraggeber ausbezahlt wurde und der Käufer nachträglich berechtigterweise den Kaufvertrag widerruft.
13. Datenschutz
Auf die jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen des Versteigerers wird ausdrücklich hingewiesen. Sie finden sich im Internet veröffentlicht unter www.kettererkunst.de/datenschutz/index.php. Sie sind Vertragsbestandteil und Grundlage jedes geschäftlichen Kontaktes, auch in der Anbahnungsphase.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Versteigerer und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.2 Im Geschäftsverkehr mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen, mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird vereinbart, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand (inkl. Scheck- und Wechselklagen) München ist; dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
14.3 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
14.4 Streitbeilegungsverfahren:Der Versteigerer ist weder gesetzlich verpflichtet noch freiwillig einem Streitbeilegungsverfahren (z.B. Art. 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)) vor einer Verbraucherschlichtungsstelle beigetreten und somit auch nicht bereit an einem solchen Verfahren teilzunehmen. 14.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einlieferungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Es gilt § 306 Abs. 2 BGB. 14.6 Auf das Vertragsverhältnis finden die Bestimmungen des HGB über das Kommissionsgeschäft (§§ 383 ff. HGB) ergänzend Anwendung. (Stand: 05/2022)
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