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247
Hermann Nitsch
Schüttbild, 2010.
Acryl auf Leinwand
Nachverkaufspreis: € 28.000
247
Hermann Nitsch
Schüttbild, 2010.
Acryl auf Leinwand
Nachverkaufspreis: € 28.000
Hermann Nitsch
1938 - 2022
Schüttbild. 2010.
Acryl auf Leinwand.
110 x 160 cm (43,3 x 62,9 in).
[AR].
• Rauschhaft expressives "Schüttbild" des legendären Aktionskünstlers Hermann Nitsch.
• Die Farbe Rot ist untrennbar mit seinem Schaffen verbunden – als Farbe des Lebens und des Todes zugleich.
• Seine berühmten "Schüttbilder" befinden sich in bedeutenden internationalen Sammlungen, darunter das Museum of Modern Art, New York, die Tate Liverpool und die Albertina in Wien.
Mit einer Expertise des Atelier Hermann Nitsch (in Kopie), Prinzendorf, vom 24. April 2018 (hier noch mit der Höhenangabe 120 cm).
PROVENIENZ: Privatsammlung Schweiz.
1938 - 2022
Schüttbild. 2010.
Acryl auf Leinwand.
110 x 160 cm (43,3 x 62,9 in).
[AR].
• Rauschhaft expressives "Schüttbild" des legendären Aktionskünstlers Hermann Nitsch.
• Die Farbe Rot ist untrennbar mit seinem Schaffen verbunden – als Farbe des Lebens und des Todes zugleich.
• Seine berühmten "Schüttbilder" befinden sich in bedeutenden internationalen Sammlungen, darunter das Museum of Modern Art, New York, die Tate Liverpool und die Albertina in Wien.
Mit einer Expertise des Atelier Hermann Nitsch (in Kopie), Prinzendorf, vom 24. April 2018 (hier noch mit der Höhenangabe 120 cm).
PROVENIENZ: Privatsammlung Schweiz.
Aufgeld, Steuern und Folgerechtsvergütung zu Hermann Nitsch "Schüttbild"
Dieses Objekt wird regelbesteuert angeboten, Folgerechtsvergütung fällt an.
Berechnung der Regelbesteuerung:
Zuschlagspreis bis 2.000.000 Euro: hieraus Aufgeld 29 %.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 2.000.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 23 % erhoben und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 2.000.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 4.000.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 15 % erhoben und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 4.000.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Auf die Summe von Zuschlag und Aufgeld wird die gesetzliche Umsatzsteuer von 7 % erhoben.
Berechnung der Folgerechtsvergütung:
Für Werke lebender Künstler oder von Künstlern, die vor weniger als 70 Jahren verstorben sind, fällt gemäß § 26 UrhG eine Folgerechtsvergütung in folgender Höhe an:
4% des Zuschlags ab 400,00 Euro bis zu 50.000 Euro,
weitere 3 % Prozent für den Teil des Zuschlags von 50.000,01 bis 200.000 Euro,
weitere 1 % für den Teil des Zuschlags von 200.000,01 bis 350.000 Euro,
weitere 0,5 Prozent für den Teil des Zuschlags von 350.000,01 bis 500.000 Euro und
weitere 0,25 Prozent für den Teil Zuschlags über 500.000 Euro.
Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12.500 Euro.
Die Folgerechtsvergütung ist umsatzsteuerfrei.
Berechnung der Regelbesteuerung:
Zuschlagspreis bis 2.000.000 Euro: hieraus Aufgeld 29 %.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 2.000.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 23 % erhoben und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 2.000.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Auf den Teil des Zuschlagspreises, der 4.000.000 Euro übersteigt, wird ein Aufgeld von 15 % erhoben und zu dem Aufgeld, das bis zu dem Teil des Zuschlagspreises bis 4.000.000 Euro anfällt, hinzuaddiert.
Auf die Summe von Zuschlag und Aufgeld wird die gesetzliche Umsatzsteuer von 7 % erhoben.
Berechnung der Folgerechtsvergütung:
Für Werke lebender Künstler oder von Künstlern, die vor weniger als 70 Jahren verstorben sind, fällt gemäß § 26 UrhG eine Folgerechtsvergütung in folgender Höhe an:
4% des Zuschlags ab 400,00 Euro bis zu 50.000 Euro,
weitere 3 % Prozent für den Teil des Zuschlags von 50.000,01 bis 200.000 Euro,
weitere 1 % für den Teil des Zuschlags von 200.000,01 bis 350.000 Euro,
weitere 0,5 Prozent für den Teil des Zuschlags von 350.000,01 bis 500.000 Euro und
weitere 0,25 Prozent für den Teil Zuschlags über 500.000 Euro.
Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12.500 Euro.
Die Folgerechtsvergütung ist umsatzsteuerfrei.
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